Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Elektrotechnikgesetz 1992 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder wenn auf Grund internationaler Abkommen hiezu eine Verpflichtung besteht, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, für die ein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu erbringen ist, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Absatz eins, in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.
  3. Absatz 3Dient die Verordnung nach Absatz eins, nicht dem Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, so ist ihre Geltungsdauer mit drei Jahren zu befristen.
  4. Absatz 4Nachweise nach Absatz eins, oder 2 sind:
    1. Ziffer eins
      Bescheinigungen unabhängiger österreichischer Stellen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2. Diese Stellen müssen hiezu gesetzlich befugt sein (Akkreditierungsgesetz - AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch im Ausland ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, wenn sie den in Österreich ausgestellten gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
    2. Ziffer 2
      Vom Hersteller oder Importeur angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 bestätigen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Importeuren angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
    3. Ziffer 3
      Bestätigungen des Herstellers oder Importeurs über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Importeuren abgegebene Bestätigungen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie abgegeben werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
  5. Absatz 5Die Art der erforderlichen oder zulässigen Nachweise oder deren Kombinationen ist in der Verordnung nach Absatz eins, oder 2 anzugeben.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Absatz 4, festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR12153678

Alte Dokumentnummer

N9199326302J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/106/P7/NOR12153678

Navigation im Suchergebnis