Vom Hersteller oder Importeur angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bestätigen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Importeuren angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.Vom Hersteller oder Importeur angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 bestätigen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Importeuren angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.