(11)Absatz 11,Die in den Abs. 1, 2, 8 und 10 festgelegten Verpflichtungen hat, je nach der Art derselben, derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage bzw. die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instandhält, betreibt oder in Verkehr bringt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) durch Bescheid auch dem Eigentümer der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels die Erfüllung dieser Verpflichtungen auferlegen. Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigen aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder Störung auf wirtschaftlichstem Wege unter möglichster Wahrung der Interessen der Betroffenen herbeigeführt wird.Die in den Absatz eins, 2, 8 und 10 festgelegten Verpflichtungen hat, je nach der Art derselben, derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage bzw. die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instandhält, betreibt oder in Verkehr bringt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder die Behörde (Paragraph 13,) durch Bescheid auch dem Eigentümer der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels die Erfüllung dieser Verpflichtungen auferlegen. Maßnahmen nach Absatz 2, können auch denjenigen aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder Störung auf wirtschaftlichstem Wege unter möglichster Wahrung der Interessen der Betroffenen herbeigeführt wird.