Bundesrecht konsolidiert

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Elektrotechnikgesetz 1992 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Betriebsmäßige Zusammenfassungen mehrerer elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in Verkehr gebracht werden und zumindest zu diesem Zeitpunkt als bauliche Einheit ortsveränderlich sind, gelten ebenfalls als elektrische Betriebsmittel.
  2. Absatz 2,Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, soweit diese Zusammenfassung nicht nach Absatz eins, als Betriebsmittel zu betrachten ist. Als ortsfest gelten auch elektrische Anlagen auf Fahrzeugen, transportablen Bauwerken und fliegenden Bauten. Anlagen zum Potentialausgleich, Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und Anlagen zum kathodischen Korrosionsschutz sind ebenfalls elektrische Anlagen.
  3. Absatz 3,Eine wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Die Stromart(en) (Gleichstrom, Drehstrom, Wechselstrom) wird (werden) geändert.
    2. Ziffer 2
      Die Nennspannung(en) der Anlage wird (werden) um mehr als 20% geändert, es sei denn, die Anlage wurde so errichtet, daß diese Änderung bei ihrer Konstruktion berücksichtigt wurde und höchstens eines bereits bei der Auslegung vorgesehenen Austausches einzelner Betriebsmittel bedarf.
    3. Ziffer 3
      Durch Änderungen der Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren in einem Anlagenteil werden Auswirkungen in anderen Anlagenteilen ausgelöst.
    4. Ziffer 4
      Durch andere Maßnahmen werden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen direktes oder bei indirektem Berühren beeinträchtigt.
  4. Absatz 4,Eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Die elektrische Anlage wird örtlich in Bereiche erweitert, in denen bisher keine elektrische Anlage oder eine solche mit einer anderen Anspeisung der Stromversorgung bestanden hat.
    2. Ziffer 2
      Die Leistung, die der Zuleitung maximal entnommen werden soll, erhöht sich so sehr, daß eine Verstärkung der Zuleitung notwendig ist.
  5. Absatz 5,Eine wesentliche Änderung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Eine oder mehrere der Größen oder Eigenschaften Stromart, Nennspannung, Nennstrom, Nennleistung, Nennbetriebsart, Nenndrehzahl oder Nennfrequenz der Stromversorgung werden geändert, es sei denn, das Betriebsmittel ist so gebaut, daß diese Änderung ohne baulichen Eingriff möglich ist und die Auswirkungen dieser Änderung bereits bei der Konstruktion des Betriebsmittels berücksichtigt wurden.
    2. Ziffer 2
      Teile des elektrischen Betriebsmittels, die dem Schutz des Benützers oder anderer Personen dienen, werden geändert oder dauernd entfernt.
  6. Absatz 6,Eine wesentliche Erweiterung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn dieses mit zumindest einem anderen elektrischen Betriebsmittel betriebsmäßig zusammengefaßt wird, aber dadurch weder eine elektrische Anlage nach Absatz 2, noch ein elektrisches Betriebsmittel anderer Art entsteht, es sei denn, die Betriebsmittel sind so gebaut, daß diese Zusammenfassung ohne wesentliche Änderung eines der Betriebsmittel möglich ist und die Auswirkungen dieser Zusammenfassung bereits bei der Konstruktion der Betriebsmittel berücksichtigt wurden.
  7. Absatz 7,Der spezifische Energieverbrauch eines elektrischen Betriebsmittels ist der auf seine Leistungsfähigkeit und Gebrauchseigenschaften bezogene Energieverbrauch. Die Ermittlung des spezifischen Energieverbrauches hat nach vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, ÖNORMEN oder Normen internationaler oder regionaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR12153672

Alte Dokumentnummer

N9199326296J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/106/P1/NOR12153672

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