Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
13.02.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Sexuelle Belästigung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsEine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird oder
durch Dritte sexuell belästigt wird und die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
(2)Absatz 2Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
das die Würde einer Person beeinträchtigt,
das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder
bei dem der Umstand, daß die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
Schlagworte
Dienstverhältnis, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR12106935
Alte Dokumentnummer
N6199326111J