Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch III. Teil
Sonderbestimmungen

1. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer

Anwendungsbereich

Paragraph 40,

Die Paragraphen eins bis 9, 11 bis 11d, 13 bis 20b, 23, 23a Absatz eins bis 8, 25, 27, 29, 31, 35 und 36 dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    sich der enthaltene Verweis auf Bundesbedienstete auf in öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verwendete Landeslehrerinnen und Landeslehrer bezieht,
  2. Ziffer 2
    an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
  3. Ziffer 3
    an die Stelle der Wortfolge „Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter“ die Wortfolge „Schulleiterin oder Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
  4. Ziffer 4
    „Zentralstelle“ im Sinne dieses Bundesgesetzes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a und Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,
  5. Ziffer 5
    „Ressorts“ im Sinne dieses Bundesgesetzes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind,
  6. Ziffer 6
    „Dienststellen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes alle öffentlichen Pflichtschulen und land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind,
  7. Ziffer 7
    an Stelle der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt römisch II die Verlautbarung im entsprechenden Kundmachungsorgan des Landes vorzunehmen ist,
  8. Ziffer 8
    an die Stelle der „Kommission“ bzw. ihrer Senate das landesgesetzlich zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichbehandlungskommission berufene Organ tritt,
  9. Ziffer 9
    die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten von jener Person oder jenen Personen wahrzunehmen sind, die dafür von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen bestellt werden,
  10. Ziffer 10
    die Aufgaben der Arbeitsgruppen und deren Vorsitzenden von Organisationseinheiten, die aus den gemäß Ziffer 9, bestellten Personen gebildet werden, oder, sofern nur eine solche Person bestellt worden ist, von dieser wahrzunehmen sind,
  11. Ziffer 11
    an Stelle der Veröffentlichung auf der Homepage des Bundeskanzleramtes die Veröffentlichung auf einer entsprechenden Homepage des Landes zu erfolgen hat und
  12. Ziffer 12
    soweit gemäß den Paragraphen 17 bis 20b Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt sind, diese vom Land zu tragen sind.

Schlagworte

Berufsschule, BGBl. Nr. 302/1984, BGBl. Nr. 296/1985, BGBl. Nr.
172/1966

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40093850

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P40/NOR40093850

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