Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Auswahlkriterien

Paragraph 4, Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht herangezogen werden:

  1. Ziffer eins
    bestehende oder frühere
    1. Litera a
      Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
    2. Litera b
      Teilbeschäftigung oder
    3. Litera c
      Herabsetzung der Wochendienstzeit,
  2. Ziffer 2
    Lebensalter und Familienstand,
  3. Ziffer 3
    eigene Einkünfte der Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin,
  4. Ziffer 4
    zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106932

Alte Dokumentnummer

N6199326108J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P4/NOR12106932

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