Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe
§ 34. (1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen.Paragraph 34, (1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen.