Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Tätigkeit der Arbeitsgruppen

Paragraph 31, (1) Die Arbeitsgruppen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers im Ressort zu unterstützen.

  1. Absatz 2,Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers im Ressort ist verpflichtet, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, der Arbeitsgruppe die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106959

Alte Dokumentnummer

N6199326135J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P31/NOR12106959

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