Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

17.06.2015

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Geschäftsführung der Arbeitsgruppen

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist Paragraph 24, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.
  3. Absatz 3,Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2015

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40100123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P30/NOR40100123

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