Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.09.2008
Außerkrafttretensdatum
17.06.2015
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Geschäftsführung der Arbeitsgruppen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist Paragraph 24, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.
(3)Absatz 3,Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2015
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40100123