Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufgaben der Arbeitsgruppen

Paragraph 29, (1) Die Arbeitsgruppen haben sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.

  1. Absatz 2,Den Arbeitsgruppen obliegt es insbesondere,
    1. Ziffer eins
      die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle von einem ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung oder einer Verletzung des Gebotes für Frauenförderung zu unterrichten und einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln,
    2. Ziffer 2
      Anträge an die Kommission auf Erstellung eines Gutachtens zu stellen,
    3. Ziffer 3
      einen Vorschlag für den Frauenförderungsplan mit Zielvorgaben für das Ressort auszuarbeiten und der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle vorzulegen,
    4. Ziffer 4
      die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über ihre Rechte und Möglichkeiten zu deren Geltendmachung sowie die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach diesem Bundesgesetz zu informieren und
    5. Ziffer 5
      der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr zum Gegenstand hat.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106957

Alte Dokumentnummer

N6199326133J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P29/NOR12106957

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