Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

4. Abschnitt

Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 28, (1) Bei jeder Zentralstelle ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Arbeitsgruppe'' genannt) einzurichten.

  1. Absatz 2,Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 26, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und
    2. Ziffer 2
      die Vorsitzenden der Arbeitskreise gemäß Paragraph 106 a, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Paragraph 14 b, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und Paragraph 25 a, des Akademie-Organisationsgesetzes.
  2. Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter jeder Zentralstelle hat aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgruppe eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106956

Alte Dokumentnummer

N6199326132J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P28/NOR12106956

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