Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 25, (1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind die Paragraphen 6, Absatz eins, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 3 bis 7, 46 und 47 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 40 und 42 bis 44 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, daß
    1. Ziffer eins
      nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder
    2. Ziffer 2
      das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Personalmaßnahme war oder ist.
  2. Absatz 3,Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 4,Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist der Kommission die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist.
  4. Absatz 5,Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Kommission
    1. Ziffer eins
      eine Schädigung berechtigter Interessen einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder
    2. Ziffer 2
      den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  5. Absatz 6,Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied der Kommission gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12116409

Alte Dokumentnummer

N6199914274O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P25/NOR12116409

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