Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 22a

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Senate

Paragraph 22 a,
  1. Absatz eins,Die Kommission hat in Senaten zu entscheiden. Die beiden einzurichtenden Senate sind für folgende Bereiche zuständig:
    1. Ziffer eins
      Senat römisch eins für die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts (römisch eins. Teil, 1. Hauptstück),
    2. Ziffer 2
      Senat römisch zwei für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (römisch eins. Teil, 2. Hauptstück).
  2. Absatz 2,Betrifft ein von der Kommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, so ist Senat römisch eins zuständig. Er hat dabei auch die Bestimmungen über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (römisch eins. Teil, 2. Hauptstück) anzuwenden.

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40265345

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P22a/NOR40265345

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