Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

1. Abschnitt

Gleichbehandlungskommission

Einrichtung

Paragraph 22, (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge "Kommission" genannt) einzurichten.

  1. Absatz 2,Der Kommission gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
    2. Ziffer 2
      zwei Personen, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben haben,
    3. Ziffer 3
      eine auf Vorschlag des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    4. Ziffer 4
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
    5. Ziffer 5
      je vier Vertreterinnen oder Vertreter der
      1. Litera a
        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
      2. Litera b
        in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
    Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Ziffer eins bis 3 müssen den Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.
  2. Absatz 3,Für jedes der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 4,Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.
  4. Absatz 5,Üben die in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 6,Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  6. Absatz 7,Die oder der Vorsitzende des Senates römisch eins hat die Tätigkeit der Kommission zu koordinieren und insbesondere die Senate zu bilden.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Postbediensteter

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40089088

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P22/NOR40089088

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