Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 20c

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20c

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Informationspflicht

Paragraph 20 c,

Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres, erstmalig bis zum 31. März 2016, die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten innerhalb der diesem Datum vorangegangenen zwei Kalenderjahren wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

  1. Ziffer eins
    die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie
  2. Ziffer 2
    die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen
zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung auf der Website des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.

Im RIS seit

08.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40274598

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P20c/NOR40274598

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