Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 19

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sexuelle Belästigung und Belästigung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge Belästigung nach Paragraphen 8 und 8 a oder 16 im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Belästigung nach Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 8 a Absatz eins, Ziffer 2, oder 16 Absatz eins, Ziffer 2, besteht der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund.
  3. Absatz 3,Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 1 000 Euro.

Schlagworte

Dienstverhältnis

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40126073

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P19/NOR40126073

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