Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beendigung des Dienst- und Ausbildungsverhältnisses

Paragraph 17, Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen des Geschlechtes der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers gekündigt oder vorzeitig beendet worden (Paragraph 3, Ziffer 7,), so ist die Kündigung oder Entlassung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.

Schlagworte

Dienstverhältnis

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106945

Alte Dokumentnummer

N6199326121J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P17/NOR12106945

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