Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Belästigung

Paragraph 16, (1) Eine Diskriminierung nach Paragraph 13, liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

  1. Ziffer eins
    von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,
  2. Ziffer 2
    durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterläßt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
  3. Ziffer 3
    durch Dritte belästigt wird.
  1. Absatz 2,Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach Paragraph 13, in Zusammenhang steht, gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt,
    2. Ziffer 2
      die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. Ziffer 3
      die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft.
  2. Absatz 3,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.

Schlagworte

Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40052836

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P16/NOR40052836

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