Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

Paragraph 14, (1) Ist eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

  1. Absatz 2,Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Entgeltdifferenz für fünf Monate zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgtem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.
  2. Absatz 3,Machen mehrere Bedienstete Ansprüche nach Absatz eins, im Zusammenhang mit derselben Maßnahme geltend, so ist der Ersatzanspruch der einzelnen diskriminierten Bewerberin oder des einzelnen diskriminierten Bewerbers begrenzt mit dem durch die Anzahl der diskriminierten Bediensteten geteilten Ersatzanspruch, den die oder der vertraglich Bedienstete bei erfolgtem beruflichem Aufstieg bei Anwendung von Absatz 2, erhalten hätte.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106942

Alte Dokumentnummer

N6199326118J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P14/NOR12106942

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