Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 11c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 11 c,

Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

  1. Ziffer eins
    in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder
  2. Ziffer 2
    in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 45% beträgt. Paragraph 11, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 11 b, Absatz 2, sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40115743

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P11c/NOR40115743

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