Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und, Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      die ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 3, 4, 5, oder 6 nicht erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder
    3. Ziffer 3
      eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder
    4. Ziffer 4
      bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5,) angibt oder
    5. Ziffer 5
      als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (Paragraph 7, Absatz 5,), gegen die Vorschriften des Paragraph 10, Absatz eins, oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder
    6. Ziffer 6
      als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz eins, verstößt oder
    7. Ziffer 7
      als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, verstößt oder
    8. Ziffer 8
      gegen Paragraph 16 a, Absatz 5 a, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Ziffer 8, kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      öffentliche Urkunden, die er gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder
    2. Ziffer 2
      die ihn treffende Meldepflicht nach Paragraph 17, Absatz 4, nicht erfüllt oder
    3. Ziffer 3
      sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder
    4. Ziffer 4
      einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder
    5. Ziffer 5
      als Unterkunftgeber gegen Paragraph 8, Absatz 2, verstößt oder
    6. Ziffer 6
      als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 6, oder nach Paragraph 10, Absatz 2, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Absatz eins, oder 2 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  4. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; Paragraph 15, Absatz 4, gilt.
  5. Absatz 5,Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (Paragraphen 15 a und 21 a Absatz eins,) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.
  6. Absatz 6,Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Anmeldung, Abmeldung, Wahleltern

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40050280

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P22/NOR40050280

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