(6)Absatz 6,Die Meldebehörde hat auf Verlangen auch aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, sofern ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein bestimmbarer Mensch angemeldet ist. Scheint der gesuchte Mensch im Zentralen Melderegister nicht als angemeldet auf, oder besteht in bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: ,Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister vor'. Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (§ 3 Z 3 AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt; außerdem ist für die Erteilung einer solchen Auskunft jede Behörde zuständig, an die zuvor ein Verlangen gemäß Abs. 1 über denselben Betroffenen gerichtet worden ist.Die Meldebehörde hat auf Verlangen auch aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, sofern ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein bestimmbarer Mensch angemeldet ist. Scheint der gesuchte Mensch im Zentralen Melderegister nicht als angemeldet auf, oder besteht in bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: ,Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister vor'. Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (Paragraph 3, Ziffer 3, AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt; außerdem ist für die Erteilung einer solchen Auskunft jede Behörde zuständig, an die zuvor ein Verlangen gemäß Absatz eins, über denselben Betroffenen gerichtet worden ist.