Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Meldegesetz 1991 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Reklamationsverfahren

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann führt über Antrag (Absatz 2,) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 2, wird das Verfahren jedoch vom Bundesminister für Inneres geführt, wenn sich die beiden betroffenen Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden.
  2. Absatz 2,Das Reklamationsverfahren wird über Antrag des Bürgermeisters
    1. Ziffer eins
      der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, oder
    2. Ziffer 2
      einer Gemeinde, in der ein Mensch zwar nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, aber einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, geführt. In diesem Verfahren sind der Betroffene, der Antragsteller und der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, Partei.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung wird auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen, die zur Mitwirkung in besonderem Maße verpflichtet sind; die Bürgermeister dürfen hiebei jedoch nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen. Bestehen auf Grund dieser Vorbringen Zweifel darüber, ob der Betroffene in einer bestimmten Gemeinde (Absatz 2, Ziffer eins, oder 2) einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, so kann zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes eingeholt werden.
  4. Absatz 4,Wird der Hauptwohnsitz des Betroffenen aufgehoben, so ist diesem in dem Bescheid außerdem aufzutragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen; dies gilt nicht, wenn Grund zur Annahme besteht, der Betroffene habe im Inland keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Gegen den Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Der Bescheid ist nach Eintritt der Rechtskraft den für die beiden Gemeinden zuständigen Meldebehörden mitzuteilen. Die für die Unterkunft gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zuständige Meldebehörde hat allenfalls auf Grund des Bescheides ihr Melderegister mit dem Datum der Rechtskraft des Bescheides zu berichtigen.
  6. Absatz 6,Gegen den Bescheid können die Bürgermeister, die im Verfahren Parteienstellung hatten, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Schlagworte

Bundesgesetz

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12064749

Alte Dokumentnummer

N4199438690J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P17/NOR12064749

Navigation im Suchergebnis