2. ABSCHNITT:
Meldebehörden, Melderegister und
Verwenden der Meldedaten
Meldebehörden
§ 13. (1) Meldebehörden sind die Bürgermeister, in Orten, für die Bundespolizeidirektionen bestehen, diese.Paragraph 13, (1) Meldebehörden sind die Bürgermeister, in Orten, für die Bundespolizeidirektionen bestehen, diese.
(2)Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide der Meldebehörden hat in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion zu entscheiden.