Anlage D
Die Novellierungsanweisung Z 7der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 kann nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung Ziffer 7 d, e, r, Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, kann nicht eingearbeitet werden und lautet:
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage A und D wird jeweils die Wendung „FAMILIENNAME (in Blockschrift)“ durch die Wendung „FAMILIENNAME oder NACHNAME (in Blockschrift)“ ersetzt.
