Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Anlage A

Anmerkung, Die Novellierungsanweisungen Ziffer 7 bis 10 der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

7. In Anlage A und D wird jeweils die Wendung „FAMILIENNAME (in Blockschrift)“ durch die Wendung „FAMILIENNAME oder NACHNAME (in Blockschrift)“ ersetzt.

8. In Anlage A und C wird jeweils das Wort „Familienstand“ durch das Wort „Personenstand“ ersetzt.

9. In Anlage A und C wird jeweils nach der Kategorie „verheiratet“ die Kategorie „in eingetragener Partnerschaft lebend“, nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ sowie nach der Kategorie „verwitwet“ die Kategorie „hinterbliebener eingetragener Partner“ eingefügt.)

Information für den Meldepflichtigen

  1. Ziffer eins
    Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:
    1. ●
      Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- oder Nach- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z. B. Reisepass und Geburtskunde;
    2. ●
      Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z. B. Reisepass);
    3. ●
      wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz“ wird, ist vor oder gleichzeitig mit Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung des bisherigen Hauptwohn-sitzes erforderlich.
  3. Ziffer 3
    Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Melde-pflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.
  4. Ziffer 4
    Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehre-re Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskrite-rien maßgeblich:
    Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjähri-gen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z. B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich. 5. Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z. B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann.

Rückseite

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40113363

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/ANL1/NOR40113363

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