Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15a
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
30.04.2001
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Abnahme des Reisepasses
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepaß abzunehmen, wenn
dieser vollstreckbar entzogen oder
in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist.
(2)Absatz 2,Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat
im Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, undim Fall des Absatz eins, Ziffer eins, den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und
im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepaß seinem Besitzer wieder auszufolgen.im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die Streichung der Miteintragung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepaß seinem Besitzer wieder auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR12065313
Alte Dokumentnummer
N4199549549J