Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Abnahme des Reisepasses

Paragraph 15 a,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepaß abzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser vollstreckbar entzogen oder
    2. Ziffer 2
      in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist.
  2. Absatz 2,Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die Streichung der Miteintragung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepaß seinem Besitzer wieder auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12065313

Alte Dokumentnummer

N4199549549J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P15a/NOR12065313

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