Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
16.06.2006
Außerkrafttretensdatum
01.08.2021
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Geltungsbereich
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsGewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, daß
der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oderdie Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder
der Reisepaß als weiterer Reisepaß (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oderder Reisepaß als weiterer Reisepaß (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder
der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.
(2)Absatz 2Auf die Erweiterung des eingeschränkten Geltungsbereiches von Reisepässen, in denen Kinder miteingetragen sind, sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Auf die Erweiterung des eingeschränkten Geltungsbereiches von Reisepässen, in denen Kinder miteingetragen sind, sind die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR40076276