Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

16.06.2006

Außerkrafttretensdatum

01.08.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph 13,
  1. Absatz einsGewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, daß
    1. Ziffer eins
      der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder
    3. Ziffer 3
      der Reisepaß als weiterer Reisepaß (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder
    4. Ziffer 4
      der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.
  2. Absatz 2Auf die Erweiterung des eingeschränkten Geltungsbereiches von Reisepässen, in denen Kinder miteingetragen sind, sind die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40076276

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P13/NOR40076276

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