Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11a
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
30.04.2001
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Verkürzte Gültigkeitsdauer
§ 11a.Paragraph 11 a,
Reisepässe gemäß § 4a sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens einem Jahr auszustellen. § 11 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens einem Jahr auszustellen. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR12065309
Alte Dokumentnummer
N4199549545J