Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz Art. 3

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 835/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 832/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

22.12.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1992,, zu den Paragraphen eins, 12 und 13, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,)

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) für den niedrigeren Zuschlag zu erlassende Verordnung ist erstmals für die Beitragsperiode 1997 zu erlassen. Bis zum Beginn der Beitragsperiode 1997 haben Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen, den vollen Zuschlag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, IESG zu entrichten.
  2. Absatz 2,Wird in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1996 über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet oder liegen die einem solchen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 IESG gleichzuhaltenden Umstände (Insolvenz im Sinne des IESG) vor, so hat der Arbeitnehmer den Abfertigungsanspruch gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5 a, BUAG binnen sechs Monaten nach der Aufforderung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Paragraph 13 f, Absatz 2, BUAG bei sonstigem Verfall geltend zu machen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, der Ausgleichsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem 31. Dezember 1996 stattfindet, die jeweils vorausgegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  3. Absatz 3,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, hat der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds der Urlaubs- und Abfertigungskasse jene Abfertigungszahlungen zu ersetzen, die diese zur Auszahlung gebracht hat, wenn der Arbeitnehmer zuletzt bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG insolvent ist. Hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Arbeitnehmer eines solchen Arbeitgebers bezüglich ihrer Abfertigungen zur Gänze abgerechnet, hat sie diese ausbezahlten Beträge unter Anfügung der entsprechenden Nachweise kalendervierteljährlich beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, AO nach dem 31. Dezember 1996 stattfindet, die jeweils vorausgegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  4. Absatz 4,Der vom Arbeitgeber zu tragende Zuschlag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, wird für die Beitragsperioden 1993 und 1994 mit 0,1 vH festgesetzt. Die Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren sowie die sonstigen Spesen, welche auf Grund von Krediten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, IESG für den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1994 anfallen, sind dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13, IESG) durch den Bund umgehend zu ersetzen. Bei Kreditaufnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, IESG, welche in den Jahren 1993 und 1994 durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erfolgen, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Schlagworte

Kreditvertragsgebühr, Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12161600

Alte Dokumentnummer

N6199552161J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/835/A3/NOR12161600

Navigation im Suchergebnis