Bundesrecht konsolidiert

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Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 9

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 827/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

05.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Trennung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Wird von einer gemeinsamen Versorgungsanlage Wärme sowohl für die Heizung als auch für Warmwasser bereitgestellt, so hat der Abgeber die Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß dem Wärmeverbrauch für die Heizung einerseits und für das Warmwasser andererseits zu trennen. Diese Trennung hat nach den Ergebnissen der Messung des jeweiligen Wärmeverbrauchs durch dem Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Messung besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die getrennte Messung nicht wirtschaftlich ist. In einem solchen Fall hat die Trennung des Wärmeverbrauchs durch Ermittlung nach Verfahren zu erfolgen, die dem Stand der Technik entsprechen.
  3. Absatz 3,Ist weder eine Messung nach Absatz eins, noch eine Ermittlung nach Absatz 2, möglich, so sind von den gesamten Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser mindestens 50 vH und höchstens 70 vH der Heizung und der jeweilige Rest dem Warmwasser zuzuordnen.

Schlagworte

Heizkosten

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR40234268

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/827/P9/NOR40234268

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