Bundesrecht konsolidiert

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Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 6

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 827/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

05.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Soweit sonst keine Verpflichtung zur Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile besteht, kann jeder Abnehmer auch nachträglich eine solche Ausstattung verlangen, wenn
    1. Ziffer eins
      jeder Abnehmer den Energieverbrauch im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, beeinflussen kann und
    2. Ziffer 2
      sich die Wirtschaftlichkeit einer solchen Ausstattung aus einem Vergleich der dafür entstehenden Kosten mit dem daraus zu erzielenden Nutzen ergibt. Die Wirtschaftlichkeit ist gegeben, wenn die aus der Ermittlung der Verbrauchsanteile innerhalb der üblichen Nutzungsdauer zu erwartende Einsparung an Energiekosten
      1. Litera a
        mindestens 10 vH beträgt und
      2. Litera b
        höher ist als die Summe aus den nach dem Stand der Technik erforderlichen Kosten der Ausstattung einerseits und aus den innerhalb der üblichen Nutzungsdauer laufend anfallenden Aufwendungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile andererseits.
  2. Absatz 2,Ein Antrag nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn zugleich ein von einem Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets (insbesondere Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau, Technische Chemie) oder von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Gas-, Heiz- und Feuerungstechnik oder von einem einschlägigen Technischen Büro im Sinne der Gewerbeordnung 1994 erstellter Kosten-Nutzen-Vergleich im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, vorgelegt wird.
  3. Absatz 3,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat jeder Abnehmer die nachträgliche Ausstattung seines Nutzungsobjekts mit Vorrichtungen im Sinn des Absatz eins, zu dulden.

Schlagworte

Gastechnik, Heiztechnik, Gastechnik, Heiztechnik

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR40234265

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/827/P6/NOR40234265

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