(2)Absatz 2,Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit) mit Wärme versorgt, die nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird, richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame Wärmeversorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Wärmelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist § 7 anzuwenden.Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit) mit Wärme versorgt, die nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird, richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame Wärmeversorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Wärmelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist Paragraph 7, anzuwenden.