Bundesrecht konsolidiert

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Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 827/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

04.06.2021

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Über die einer Abrechnungsperiode (Paragraph 16,) zugeordneten gesamten Heiz- und Warmwasserkosten hat der Wärmeabgeber spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen, jeden Wärmeabnehmer nach Paragraph 18, zu informieren und ihm Einsicht in die Abrechnung und die Belege zu gewähren. Für die Rechtzeitigkeit der Legung der Abrechnung ist der Beginn der Auflagefrist (Paragraph 19, Absatz 3,) maßgeblich.
  2. Absatz 2,Die Abrechnung hat alle in der Abrechnungsperiode fällig gewordenen Heiz- und Warmwasserkosten zu umfassen.
  3. Absatz 3,Sind die fällig gewordenen Heiz- und Warmwasserkosten überwiegend einer anderen Abrechnungsperiode zuzuordnen, so darf der Wärmeabgeber eine Rechnungsabgrenzung vornehmen. Die derart abgegrenzten Kosten sind in der Abrechnung ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12078889

Alte Dokumentnummer

N5199224495J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/827/P17/NOR12078889

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