(3)Absatz 3,Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfaßt werden, so sind sie durch eine Hochrechnung zu ermitteln, sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich ist. Die beheizbare Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 25 vH nicht übersteigen.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)