(2)Absatz 2,Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag. Ein Treuhänder gemäß § 226 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen.Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag. Ein Treuhänder gemäß Paragraph 226, Absatz 2, des Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen.