(2)Absatz 2,Aktien an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sind den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften, nämlich dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften entspricht.Aktien an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sind den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften, nämlich dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gesellschaften entspricht.