Bundesrecht konsolidiert

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Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 826/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

29.03.2002

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 2, (1) Die neue Gesellschaft führt den Namen „Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft'' und hat ihren Sitz in Salzburg. Ihr Grundkapital beträgt 1 444 Millionen Schilling.

  1. Absatz 2,Aktien an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sind den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften, nämlich dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gesellschaften entspricht.
  2. Absatz 3,Den Ländern können weiters Aktien des Bundes zum Nominalwert veräußert werden, wobei dem Bund mindestens 51% und den Ländern zusammen höchstens 49% des Grundkapitals vorbehalten bleiben; hiebei können auch die in Absatz 2, nicht umfaßten Länder Burgenland und Niederösterreich einbezogen werden. Der Bund kann Aktien der Länder erwerben.
  3. Absatz 4,Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft gehen die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über.

Gesetzesnummer

10012184

Dokumentnummer

NOR12157537

Alte Dokumentnummer

N9199711383I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/826/P2/NOR12157537

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