§ 1. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft werden unter Ausschluß der Abwicklung zu einer neuen Aktiengesellschaft verschmolzen (§ 233 Aktiengesetz 1965). Die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Jänner 1993.Paragraph eins, (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft werden unter Ausschluß der Abwicklung zu einer neuen Aktiengesellschaft verschmolzen (Paragraph 233, Aktiengesetz 1965). Die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Jänner 1993.
(2)Absatz 2,Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsantrag. Ein Treuhänder gemäß § 226 Abs. 2 das Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen.Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsantrag. Ein Treuhänder gemäß Paragraph 226, Absatz 2, das Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen.