Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahngesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

09.08.2004

Index

56/03 ÖBB

Text

7. Teil

Bedienstete, Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und

Versorgungsgenussempfänger

Paragraph 52, (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG und die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften sowie deren Rechtsnachfolger setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zur ÖBB-Holding AG und den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

  1. Absatz 2Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 6, nachvollziehbar ist.
  2. Absatz 3Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Absatz 2, den Pensionsaufwand zu tragen hat, haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt im Jahr 2003 26,13% und im Jahr 2004 26,26% des Aufwandes an Aktivbezügen der jeweiligen Gesellschaft für jene Personen, für die der Bund den Pensionsaufwand gemäß Absatz 2, zu tragen hat, und ab dem 1. Jänner 2005 entspricht dieser Betrag dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.
  3. Absatz 3 aDer in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallende Mitarbeiter hat
    1. Ziffer eins
      einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und
    2. Ziffer 2
      einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung
    zu entrichten, es sei denn, dass er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenussfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.
  4. Absatz 3 bDie Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Mitarbeiters entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.
  5. Absatz 3 cDer Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55%, ab 1. Jänner 2003 von 4,8% und ab 1. Jänner 2004 von 5,8% zu leisten.
  6. Absatz 4Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 1,8% zu leisten.
  7. Absatz 4 aDie Haushaltszulage und die Zulage nach Paragraph 23, Absatz 3, BB-PG bleiben für die Bemessung von Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.
  8. Absatz 4 bBis 31. Dezember 2004 verbleiben Pensionsbeiträge bei den im Absatz 3, angeführten Gesellschaften. Die Pensionssicherungsbeiträge sind bis 31. Dezember 2004 an den Bund abzuführen. Ab 1. Jänner 2005 sind die Pensionsbeiträge und die Pensionssicherungsbeiträge gemäß Absatz 3 b, an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
  9. Absatz 5Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die auf ihr Ansuchen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung frühestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären, ab 1. Jänner 2000 um
      1,5 Prozentpunkte.
    2. Ziffer 2
      Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenüsse,
      1. Litera a
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,13 Prozentpunkte,
      2. Litera b
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,26 Prozentpunkte,
      3. Litera c
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,38 Prozentpunkte,
      4. Litera d
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,51 Prozentpunkte,
      5. Litera e
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,64 Prozentpunkte,
      6. Litera f
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,77 Prozentpunkte,
      7. Litera g
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,89 Prozentpunkte,
      8. Litera h
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 1,02 Prozentpunkte,
      9. Litera i
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 1,15 Prozentpunkte,
      10. Litera j
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 1,28 Prozentpunkte,
      11. Litera k
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 1,41 Prozentpunkte,
      12. Litera l
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 1,53 Prozentpunkte,
      13. Litera m
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 1,66 Prozentpunkte,
      14. Litera n
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 1,79 Prozentpunkte,
      15. Litera o
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 1,92 Prozentpunkte,
      16. Litera p
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, um 2,04 Prozentpunkte,
      17. Litera q
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, um 2,17 Prozentpunkte,
      18. Litera r
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, um 2,30 Prozentpunkte.
    3. Ziffer 3
      Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Versorgungsgenüsse,
      1. Litera a
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,05 Prozentpunkte,
      2. Litera b
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,10 Prozentpunkte,
      3. Litera c
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,15 Prozentpunkte,
      4. Litera d
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,20 Prozentpunkte,
      5. Litera e
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,25 Prozentpunkte,
      6. Litera f
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,30 Prozentpunkte,
      7. Litera g
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,35 Prozentpunkte,
      8. Litera h
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 0,40 Prozentpunkte,
      9. Litera i
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 0,45 Prozentpunkte,
      10. Litera j
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 0,50 Prozentpunkte,
      11. Litera k
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 0,55 Prozentpunkte,
      12. Litera l
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 0,60 Prozentpunkte,
      13. Litera m
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 0,65 Prozentpunkte,
      14. Litera n
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 0,70 Prozentpunkte,
      15. Litera o
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 0,75 Prozentpunkte.
      Von Versorgungsgenüssen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, ist kein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten.
    4. Ziffer 4
      Für Bundesbahnbeamte vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag für jedes angefangene Dienstjahr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 um 0,2 Prozentpunkte. Diese Beamten entrichten auch nach der Ruhestandsversetzung einen verminderten Pensionssicherungsbeitrag. Die Verminderung beträgt 0,2 Prozentpunkte für jedes volle Dienstjahr, das der Beamte über das Erreichen des Zeitpunktes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 BB-PG in Verbindung mit Paragraph 54 a, BB-PG hinaus im Aktivstand verbracht hat. Sie gilt auch für die Hinterbliebenen der betreffenden Beamten.
  10. Absatz 6Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5, das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:
    1. Ziffer eins
      Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,
    2. Ziffer 2
      Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,
    3. Ziffer 3
      Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 872 Euro überschreiten,
    4. Ziffer 4
      Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.

Schlagworte

Ruhegenussempfänger, Ruhegenuss, Spaltungsvorgang

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40048020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/825/P52/NOR40048020

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