Benützungsentgelte und sonstige Entgelte
§ 46.Paragraph 46,
Die für den Zugang zur Schieneninfrastruktur festzulegenden Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze und die für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen festzulegenden Kategorien und Sätze sonstiger Entgelte bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.