Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtsicherheitsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 824/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

LSG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt

Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen

Beauftragung von Unternehmen

Paragraph 4, (1) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Vor dem Abschluß des Vertrages oder der Aufnahme von Vertragsverhandlungen sind die betroffenen Flugplatzhalter zum Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens zu hören.

  1. Absatz 2,Im Ausschreibungsverfahren ist darauf zu achten, daß das auszuwählende Unternehmen dafür Gewähr bietet, daß
    1. Ziffer eins
      zufolge der Eignung seiner Dienstnehmer, insbesondere des festgelegten Anforderungsprofils, der vorgesehenen Schulung oder der Berufserfahrung leitender Angestellter, die Durchführung wirkungsvoller Kontrollen unter möglichster Schonung der Betroffenen erwartet werden kann;
    2. Ziffer 2
      durch die Tätigkeit seiner Dienstnehmer keine Störung des Flugplatzbetriebs und keine Schädigung des Ansehens der österreichischen Zivilluftfahrt entsteht;
    3. Ziffer 3
      zufolge seiner finanziellen Ausstattung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Erfüllung der übernommenen Aufgaben in vollem Umfang erwartet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Gesetzesnummer

10012183

Dokumentnummer

NOR40059330

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/824/P4/NOR40059330

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