Bundesrecht konsolidiert

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Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration (Bund – Länder) Art. 6

Kurztitel

Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 775/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 6

Bindende Stellungnahmen der Länder

  1. Absatz eins,Liegt dem Bund fristgerecht eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen an diese Stellungnahme gebunden. Er darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.
  2. Absatz 2,In welcher Weise die Länder eine einheitliche Stellungnahme herbeiführen, ist ausschließlich Sache der Länder. Insbesondere kommt dafür eine Ländervereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG in Betracht.
  3. Absatz 3,Das Bundeskanzleramt teilt den Ländern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer die Gründe für ein Abweichen von einer einheitlichen Stellungnahme der Länder gemäß Absatz eins, unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen nach der amtlichen Kundmachung des betreffenden Rechtsaktes, schriftlich mit.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

10001218

Dokumentnummer

NOR40100425

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/775/A6/NOR40100425

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