Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
26.12.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel 2
Verfahren
(1)Absatz eins,Die Übermittlung von Informationen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an den Österreichischen Städtebund und an den Österreichischen Gemeindebund erfolgt schriftlich.Die Übermittlung von Informationen im Sinne des Artikel eins, Absatz eins und 2 an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an den Österreichischen Städtebund und an den Österreichischen Gemeindebund erfolgt schriftlich.
(2)Absatz 2,Das Bundeskanzleramt kann der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund Informationen, insbesondere in dringenden Fällen, ausnahmsweise auch mündlich übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Verbindungsstelle der Bundesländer obliegt die Verteilung und Weitergabe dieser Informationen an die Länder.
(4)Absatz 4,Die Übermittlung der Informationen erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Bundeskanzleramt übermittelt die Unterlagen der Verbindungsstelle der Bundesländer in zwei Exemplaren, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund in je einem Exemplar.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Gesetzesnummer
10001218
Dokumentnummer
NOR12014119
Alte Dokumentnummer
N1199224102J