Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretensdatum
26.12.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel 12
Kosten
(1)Absatz eins,In den Fällen des Art. 10 sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.In den Fällen des Artikel 10, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Gesetzesnummer
10001218
Dokumentnummer
NOR12014129
Alte Dokumentnummer
N1199224112J