Bundesrecht konsolidiert

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Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration (Bund – Länder) Art. 12

Kurztitel

Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 775/1992

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

26.12.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 12

Kosten

  1. Absatz eins,In den Fällen des Artikel 10, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

10001218

Dokumentnummer

NOR12014129

Alte Dokumentnummer

N1199224112J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/775/A12/NOR12014129

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