Bundesrecht konsolidiert

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Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration (Bund – Länder) Art. 10

Kurztitel

Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 775/1992

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

26.12.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte


Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 10

Klagserhebung

  1. Absatz eins,Wenn im Falle einer EG-Mitgliedschaft Österreichs ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen von Organen der Europäischen Gemeinschaften eine Angelegenheit betrifft, in welcher die Gesetzgebung Landessache ist, dann ergreift der Bund auf Ansuchen eines Landes die nach dem Gemeinschaftsrecht hiefür in Betracht kommenden Rechtsbehelfe vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, sofern kein anderes Land diesem Ansuchen widerspricht und nicht zwingende außen- und integrationspolitische Gründe dagegen sprechen.
  2. Absatz 2,Ansuchen gemäß Absatz eins, sind dem Bundeskanzleramt schriftlich zu übermitteln. Solche Ansuchen haben die in den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgesehenen wesentlichen Inhalte einer Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der Begründung, zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

10001218

Dokumentnummer

NOR12014127

Alte Dokumentnummer

N1199224110J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/775/A10/NOR12014127

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