Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Preistransparenzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungen der Unternehmen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Unternehmen haben über die Daten, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10007203
Dokumentnummer
NOR12079041
Alte Dokumentnummer
N5199231376J