(1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1992, V 27/92-12, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 16. November 1992, das Wort „Geschäftsführer,'' im zweiten Satz des § 5 der Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 8. Oktober 1977, betreffend Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 14. Dezember 1977, als gesetzwidrig aufgehoben.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1992, römisch fünf 27/92-12, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 16. November 1992, das Wort „Geschäftsführer,'' im zweiten Satz des Paragraph 5, der Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 8. Oktober 1977, betreffend Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 14. Dezember 1977, als gesetzwidrig aufgehoben.