PRÄAMBEL
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)
und
die Slowakische Republik
Eingedenk ihrer Absicht, am wirtschaftlichen Integrationsprozeß in Europa aktiv teilzunehmen und ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, bei der Suche nach Wegen und Mitteln zur Förderung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,
In der Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik bestehenden Beziehungen und der gemeinsamen Werte, an denen sie Anteil haben, und in Anerkennung des Umstandes, daß die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik diese Beziehungen verstärken und enge und bleibende Verbindungen zu schaffen wünschen,
Im Hinblick auf die zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik in Gothenburg im Juni 1990 unterzeichnete Erklärung,
Eingedenk des festen Bekenntnisses zur Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charter von Paris für ein neues Europa und insbesondere der im Schlußdokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze,
Ihr Bekenntnis zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsordnung, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten erneut versichernd und eingedenk ihrer Mitgliedschaft im Europarat,
In der festen Überzeugung, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas begünstigen und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird,
Entschlossen, zu diesem Zweck die Hemmnisse für im großen und ganzen ihren gesamten Handel schrittweise im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zu beseitigen,
Ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, die Möglichkeit der Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen im Lichte jeder relevanten Tatsache zu überprüfen, um sie auf Gebiete auszudehnen, die von diesem Abkommen noch nicht erfaßt sind,
In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen entbunden werden,
HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ausführungen, folgendes Abkommen zu schließen: