Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R § 0

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 176/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.02.1994

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

20.03.1992

Index

59/02 EFTA-Länder

Titel

(Übersetzung)
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik
samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und
Record of Understandings
(NR: GP XVIII RV 611 und Zu 611 AB 696 S. 84. BR: AB 4350 S. 559.)
StF: BGBl. Nr. 729/1992

Änderung

Vertragsparteien

*Finnland 729/1992, 176/1994 P *Island 729/1992, 176/1994 P *Norwegen 729/1992, 176/1994 P *Schweden 729/1992, 176/1994 P *Schweiz 729/1992, 176/1994 P *Tschechische R 176/1994 P *Tschechoslowakei 729/1992

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und

die Tschechische Republik

Eingedenk ihrer Absicht, am wirtschaftlichen Integrationsprozeß in Europa aktiv teilzunehmen und ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, bei der Suche nach Wegen und Mitteln zur Förderung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,

In der Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik bestehenden Beziehungen und der gemeinsamen Werte, an denen sie Anteil haben, und in Anerkennung des Umstandes, daß die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik diese Beziehungen verstärken und enge und bleibende Verbindungen zu schaffen wünschen,

Im Hinblick auf die zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik in Gothenburg im Juni 1990 unterzeichnete Erklärung,

Eingedenk des festen Bekenntnisses zur Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charter von Paris für ein neues Europa und insbesondere der im Schlußdokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze,

Ihr Bekenntnis zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsordnung, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten erneut versichernd und eingedenk ihrer Mitgliedschaft im Europarat,

In der festen Überzeugung, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas begünstigen und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird,

Entschlossen, zu diesem Zweck die Hemmnisse für im großen und ganzen ihren gesamten Handel schrittweise im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zu beseitigen,

Ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, die Möglichkeit der Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen im Lichte jeder relevanten Tatsache zu überprüfen, um sie auf Gebiete auszudehnen, die von diesem Abkommen noch nicht erfaßt sind,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ausführungen, folgendes Abkommen zu schließen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Oktober 1992 bei der Schwedischen Regierung hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 39, Absatz 3, für Österreich mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

Nach Mitteilung der Schwedischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert: Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings, dessen Artikel 5 des Anhangs römisch zehn verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Dieser Vertrag wurde in fünf selbständige Vorschriften
dokumentiert:
1. Abkommen samt Anhängen einschließlich einseitiger Erklärung
Österreichs (Anlage 15) und Record of Understandings (Anlage 16)
2. Protokoll A zum Abkommen
3. Protokoll B zum Abkommen
4. Protokoll C zum Abkommen
5. Protokoll D zum Abkommen

Slowakei: eigener Vertrag

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

10007526

Dokumentnummer

NOR11007650

Alte Dokumentnummer

N5199435009J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/729/P0/NOR11007650

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