Bundesrecht konsolidiert

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VfGH-Ausspruch, dass Teile des § 46 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) gesetzwidrig waren Art. 1

Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass Teile des § 46 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) gesetzwidrig waren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1992

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

31.01.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, römisch fünf 575/90-6, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 21. Jänner 1992, zu Recht erkannt, daß in Paragraph 46, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S 476, das Wort „sich“ und die Wortfolge „zu einer Vertretung anbieten oder“ gesetzwidrig waren und diese Verordnungsstelle nicht mehr anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021

Gesetzesnummer

10001141

Dokumentnummer

NOR12013654

Alte Dokumentnummer

N1199210331Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/72/A1/NOR12013654

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